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V Laufender Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG – Steuerr ... / 2.1.7.2 Zulässigkeit negativer Kapitalkonten

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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2.1.7.2.1 474

Überblick über die BFH-Rechtsprechung

Innerhalb einer KG können sowohl durch Entnahmen der Gesellschafter als auch durch eintretende Verluste negative Kapitalkonten entstehen. Entsprechende Konten sind getrennt zu führen, da im Fall von Entnahmen die persönliche Haftung des Kommanditisten insoweit wieder auflebt und ein Forderungsanspruch der GmbH & Co. KG gegenüber dem Kommanditisten besteht. Negative Kapitalkonten infolge von Verlusten begründen keine persönliche Haftung des Kommanditisten.

Im Rahmen der Handelsbilanz ist es zulässig, einem Kommanditisten über die Summe seiner Hafteinlage hinaus Verluste zuzuweisen. Zwar hat der BFH mit Grundsatzurteil v. 13.3.1964[1] das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten auch für das Steuerrecht anerkannt. Allerdings bewirkt die danach eingefügte gesetzliche Regelung des § 15a EStG, dass eine steuerliche Berücksichtigung dieser Verluste stark eingeschränkt ist.

Mit Beschluss vom 10.11.1980[2] hat der Große Senat des BFH in einer Grundsatzentscheidung zu der Frage, wie das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten einkommensteuerrechtlich zu behandeln sei, wie folgt Stellung genommen:

  • Einem Kommanditisten ist ein Verlustanteil, der nach dem allgemeinen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel der KG auf ihn entfällt, einkommensteuerrechtlich auch insoweit zuzurechnen, als er in einer den einkommensteuerrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften entsprechenden Bilanz der KG zu einem negativen Kapitalkonto des Kommanditisten führen würde. Auch einem Kommanditisten, der seinen Kommanditanteil am Ende eines Wirtschaftsjahres entgeltlich veräußert, ist sein vertraglicher Anteil an dem Verlust, den die KG vom Beginn des Wirtschaftsjahres bis zum Zeitpunkt der Veräußerung erlitten hat, grundsätzlich noch insoweit zuzurechnen,...

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