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V / 32 Verteidiger, Mehrfachverteidigung [Rdn 5173]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Verbot der Mehrfachverteidigung soll den Beschuldigten vor einem Interessenwiderstreit in der Person seines Verteidigers schützen.
2. Verteidiger i.S.d. § 146 ist sowohl der Wahlverteidiger als auch der Pflichtverteidiger.
3. Das Verbot gilt in allen Verfahrensabschnitten, also auch schon im EV.
4. Nach § 146 S. 1 gilt das Verbot bei Tatidentität.
5. § 146 S. 2 verbietet die Mehrfachverteidigung bei Verfahrensidentität.
6. Verboten ist nach § 146 nur die gleichzeitige Verteidigung mehrerer Beschuldigter, zulässig ist jedoch die sog. sukzessive Mehrfachverteidigung.
7. Der Verstoß gegen § 146 führt ggf. zur Unzulässigkeit einer der Verteidigungen.
 

Rdn 5174

 

Literaturhinweise:

Beulke, Verbot der gemeinschaftlichen Verteidigung nur bei konkreter Interessenkollision?, NStZ 1985, 289

Burhoff, Zurückweisung und Ausschluss des Verteidigers im Steuerstrafverfahren, PStR 2001, 217

Dahs, Parteiverrat im Strafprozeß, NStZ 1991, 561

Deckenbrock, Strafrechtlicher Parteiverrat und berufsrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, 2008

ders., Interessenkollision und gemeinschaftliche Berufsausübung – was gilt, AnwBl 2009, 170

ders., Tätigkeitsverbote des Anwalts: Rechtsfolgen beim Verstoß – Straf-, berufs-, prozess- und zivilrechtliche Fragen bei Interessenkollision und Inkompatibilität, AnwBl. 2010, 221

Deutschendorf, § 146 StPO: Verbot der Mehrfachverteidigung im Steuerstrafverfahren, PStR 2018, 237

Dietenmaier, Das Verbot der gemeinschaftlichen Verteidigung: § 146 StPO, 1999

Diller, Große BRAO-Reform: Interessenkollision 3.0, AnwBl. 2022, 470

Eylmann, Die Interessenkollision im Strafverfahren, AnwBl 1997, 359

ders., Die Interessenkollision im Strafverfahren, StraFo 1998, 145

Graeber, Der angestellte Anwalt als Scheinverteidiger? Anmerkung z...

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