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V / 12 Vermögensbeschlagnahme [Rdn 4961]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Rdn 4962

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Zusätzliche Verfahrensgebühren Nrn. 4142/5116 VV RVG – ein weiteres Update, AGS 2024, 193

Meyer, Gewinnabschöpfung durch Vermögensstrafe?, ZRP 1990, 84

Müller-Tuckfeld, Rechtsstaatliche Probleme der Vermögensbeschlagnahme nach § 111p StPO, wistra 1995, 330

Park, Die Vermögensstrafe – ein Nachruf, StV 2002, 395

Rönnau, Vermögensabschöpfung im Wandel, ZRP 2004, 191

s.a. die Hinweise bei → Vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten, Allgemeines, Teil V Rdn 5576 f.

 

Rdn 4963

1. Die Anordnung einer Vermögensbeschlagnahme konnte früher entweder auf § 111p (a.F.) oder auf § 443 (s. Teil V Rdn 4965) gestützt werden. Die Vermögensbeschlagnahme nach § 111p (a.F.) diente der Sicherung einer zu "erwartenden Vermögensstrafe". Nachdem jedoch das BVerfG durch Urt. v. 20.3.2002 (NJW 2002, 1779) die Vorschrift des § 43a StGB als verfassungswidrig angesehen hat, war die Festsetzung einer Vermögensstrafe nicht (mehr) möglich (BGH StV 2002, 302; Park StV 2002, 395). Durch das "Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe" ist § 111p a.F. inzwischen mit Wirkung vom 25.7.2015 aufgehoben worden (BGBl I, S. 1332).

 

Rdn 4964

2. Die einzige Möglichkeit zur Vermögensbeschlagnahme ergibt sich damit derzeit noch aus § 443. Es handelt sich dabei aber nicht etwa um eine Vorstufe der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB. Diese Art der Vermögensbeschlagnahme ist vielmehr ein nur in bestimmten Strafverfahren zulässiges Mittel (Teil V Rdn 4965), den Beschuldigten zur Teilnahme am Verfahren zu zwingen und ihn an der Verfügung über sein Vermögen und mittelbar dadurch an dessen Verwendung für die genannten Delikte zu hindern (Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 430 Rn 12;...

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