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V / 10 Vorbereitung der Hauptverhandlung [Rdn 4192]

Detlef Burhoff, Ralph Gübner
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Verteidiger sollte vor der Hauptverhandlung mit dem Mandanten insbesondere die Möglichkeit einer Abweichung des Urteils vom Bußgeldbescheid auch in Form einer Verschlechterung erörtern.
2. Der Verteidiger muss den Mandanten hinsichtlich einer möglichen Einlassung beraten.
3. Vor der HV muss sich der Verteidiger mit den verschiedenen Messverfahren und deren Fehlerquellen auseinandersetzen. Ggf. ist ein Privatgutachten einzuholen und vorab die Kostenfrage zu klären (Übernahme durch die Rechtsschutzversicherung).
4. Auch muss der Verteidiger frühzeitig prüfen, ob ein Radarfoto zur Identifizierung des Betroffenen geeignet ist.
5. Der Verteidiger muss auf evtl. bestehende Beweisverwertungsverbote achten.
6. Zudem sollte der Verteidiger absehbare Beweisanträge bereits vorbereiten.
7. Der Verteidiger muss den Betroffenen hinsichtlich eines Regelfahrverbots aufklären.
8. Ggf. sollte der Verteidiger mit dem Mandanten erörtern, inwieweit der Richter oder ein SV abgelehnt werden sollen.
 

Rdn 4193

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Vorbereitung der Hauptverhandlung in OWi-Sachen, VA 2002, 152

Fromm, "Standardisierte" Vorbereitung der Hauptverhandlung durch den Bußgeldrichter, NJW 2012, 2939

Mitsch, Bußgeldvereitelung durch Selbstbezichtigung gegenüber der Verkehrsbehörde, NZV 2016, 564

Niehaus, Strafbare Veranlassung der unwahren Selbstbezichtigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren?, DAR 2015, 720

ders., DAR 2018, 394

s. auch die Hinw. bei Burhoff/Hirsch, HV, Rn 3944 ff.

 

Rdn 4194

1. Ist der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zulässig, wird i.d.R. ein Hauptverhandlungstermin durch das zuständige Gericht anberaumt. Der ergangene Bußgeldbescheid ist Grundlage des Verfahrens. Das Verfahren richtet sich gem. § 71 Abs. 1 nach den Vorschriften der StPO über das richterl...

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