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Umzugskosten

Carsten Gorbatenko
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1 Maßgebliches Recht

1.1 Allgemeine Vorbemerkungen

Weder das Reisekostenrecht noch das Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht sind im TVöD eigenständig geregelt. § 44 Abs. 1 TVöD-BT-V verweist für den Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für die Sparte Verwaltung grundsätzlich auf die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen. Mittels der Verweisung wird für die Beschäftigten gewährleistet, dass sie den unmittelbar im Bundesreisekostengesetz genannten Beamtinnen und Beamten gleichgestellt sind.[1]

Sonderregelungen zu § 44 BT-V als Allgemeine Vorschrift im Besonderen Teil Verwaltung sind in § 45 Nr. 13 BT-V (Bund), § 46 BT-V (im Anhang: Teilnahme an Manövern und Übungen), in § 47 Nr. 10 und 13 BT-V (Bund) und in § 54 Nr. 2 BT-V (VKA; für Beschäftigte beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen) sowie in § 55 Nr. 5 BT-V (VKA; für Beschäftigte an Theatern und Bühnen) normiert.

Eine derartige Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen in einer Tarifnorm ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig.[2] Sogenannte Blankettverweisungen, die tarifliche Ansprüche durch Verweisung auf beamtenrechtliche Bestimmungen regeln, sind zulässig und wirksam; sie enthalten keine unzulässige Delegation der Rechtssetzungsbefugnis.

Durch die Blankettverweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen soll dem Beschäftigten insoweit dieselbe Rechtsstellung wie den Beamten eingeräumt werden. Die Reisekostenvorschriften des Bundes gelten aufgrund der Verweisung als tarifliche Rechtsnorm, d. h., zwischen beiderseits Tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) unmittelbar und zwingend.[3] Daraus folgend finden für die Beschäftigten des Bundes nicht nur das Bundesumzugskostengesetz, sondern darüber hinaus die dazu ergangenen Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlas...

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