Auch die Gegenstandsverwendung bzw. Nutzungsentnahme unterliegt der Umsatzbesteuerung. Wie bei der Entnahmebesteuerung ist Voraussetzung, dass der Gegenstand zum Unternehmensvermögen gehört und die unternehmerische Nutzung des Gegenstandes zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Bemessungsgrundlage sind die bei der Ausführung der Leistung entstandenen Ausgaben, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Ziel ist es, dass sich ein Unternehmer, der einen Gegenstand des Unternehmensvermögens auch privat nutzt, keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem Endverbraucher verschafft, der keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Insoweit soll deshalb wirtschaftlich gesehen lediglich der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht werden.
Entsprechend findet sich bei der Gegenstandsverwendung im Hinblick auf die bei den Ausgaben zu berücksichtigenden Anschaffungs-/Herstellungskosten ab einem Betrag von 500 EUR die zeitliche Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten auf den § 15a UStG-Zeitraum.
Damit unterscheidet sich die Bemessung der Gegenstandverwendung von der gänzlichen Entnahme, da dort ein Bezug zu § 15a UStG fehlt.
Häufig wird eine Gegenstandsverwendung etwa bei einem unternehmenseigenen Pkw vorliegen, welcher durch den Unternehmer privat mitbenutzt wird. Die private Nutzung ist in einem solchen Fall steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage wäre dann der auf die Privatfahrten entfallende Aufwand, welcher ermittelt werden müsste. Auch in diesem Fall beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn aus Vereinfachungsgründen für die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage anstelle der Ausgaben von den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen wird. In Betracht kommt demnach die Anwendung der 1 %-Regelung aus dem Ertragssteuerrecht. Für die nicht mit...