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Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Ferdinand Huschens
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Zusammenfassung

 
Begriff

Unabhängig vom Turnus allgemeiner Außenprüfungen führt die Finanzverwaltung besondere Außenprüfungen in Form von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch. Dabei werden i. d. R. Einzelsachverhalte (z. B. Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung bei der Vermietung von Gebäuden) geprüft. Im Gegensatz zu einer regulären Betriebsprüfung wird keine sog. Vollprüfung durchgeführt. Deshalb kann es vorkommen, dass bei einem Unternehmer während eines Jahres mehr als eine Sonderprüfung stattfindet. Vor allem Betriebe mit hohen Vorsteuerüberschüssen (z. B. bei Exportumsätzen oder Unternehmen im Gründungsstadium), aber auch kleinere und mittlere Betriebe müssen häufiger mit einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung als einer normalen Betriebsprüfung rechnen. Die Sonderprüfung betrifft nur die Umsatzsteuer. Üblicherweise werden nicht 3 Jahre geprüft, sondern nur einzelne Monate oder Quartale, für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben worden sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 193 AO, §§ 5–12, 20–24, 29 und 30 BpO.

1 Zweck und Vorbereitung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll erreicht werden, dass steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert, Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen oder vergütet werden. Die Prüfung soll sich jeweils auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Unabhängig von dem Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung werden Umsatzsteuer-Sonderprüfungen zeitnah durch Umsatzsteuer-Sonderprüfer vorgenommen. Da die Anrechnung und die Erstattung der Vorsteuern bereits im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren erfolgen, will die Finanzverwaltung mit der Prüfung zweifelhafter Fälle nicht bis zur Berechnung/Festsetzung de...

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