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Umsatzsteuer-Nachschau

Ferdinand Huschens
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Zusammenfassung

 
Begriff

Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Bearbeiter Umsatzsteuer-Nachschauen nach § 27b UStG durchführen. Dabei dürfen sie, ohne sich vorher anzukündigen, Unternehmen aufsuchen und sich Informationen über die betrieblichen Verhältnisse verschaffen. Zu diesem Zweck haben die Beamten Zugang zu Grundstücken und Geschäftsräumen. Zulässig ist allerdings nur das Betreten dieser Räumlichkeiten; Durchsuchungsrechte bestehen nicht. Wohnräume dürfen grundsätzlich überhaupt nicht betreten werden. Die Umsatzsteuer-Nachschau unterscheidet sich von der Umsatzsteuer-Sonderpüfung als Form der Außenprüfung nach § 193 AO, die schriftlich anzuordnen ist. Wenn die getroffenen Feststellungen dazu Anlass geben, kann das Finanzamt ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung übergehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist in § 27b UStG geregelt. Verwaltungsanweisungen ergeben sich aus dem Einführungsschreiben (BMF, Schreiben v. 23.12.2002, BStBl 2002 I S. 1447) sowie aus Abschn. 27b.1 UStAE.

1 Überblick

Die unangekündigte Umsatzsteuer-Nachschau ist weder eine Außenprüfung noch eine Steuerfahndungsprüfung. Dennoch hat der Betroffene die Möglichkeit, sich gegen den unangekündigten Besuch eines Finanzbeamten mit einem Einspruch zu wehren.

Die Auswertung der Feststellungen, die bei einer Umsatzsteuer-Nachschau getroffen wurden, ist auch für andere Steuerarten, z. B. die Einkommensteuer (auch die anderer Personen), zulässig.

2 Zweck der Umsatzsteuer-Nachschau

Die Umsatzsteuer-Nachschau dient in erster Linie der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs (z. B. von sog. Karussellgeschäften). Die Verwaltung nutzt dieses Instrument für kursorische Kontrollen. Vertiefte Ermittlungen sind den – regulären – Außenprüfungen vorbehal...

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