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Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz: Umsatzsteuer-Nachschau

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BMF, Schreiben v. 23.12.2002, IV B 2 - S 7420 - 415/02, BStBl I 2002, 1447

§ 27b UStG ist durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG –) vom 19.12.2001 (BGBl 2001l S. 3922; BStBl 2002l S. 32) neu in das UStG eingefügt worden. Diese Änderung ist am 1.1.2002 in Kraft getreten (Art. 9 Abs. 2 StVBG).

Mit der Umsatzbesteuerung betraute Amtsträger der Finanzbehörden können ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer erheblich sein können § 27b Abs. 1 Satz 1 UStG). Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden § 27b Abs. 1 Satz 2 UStG).

Die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist § 27b Abs. 2 UStG).

Soweit die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen dazu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung § 196 AO) zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden § 27b Abs. 3 Satz 1 UStG). Auf den Übergang zur Außenprüfung sind die betroffenen Personen schriftlich hinzuweisen § 27b Abs. 3 Satz 2 UStG).

Feststellungen, die während einer Umsatzsteuer-Nachschau getroffen werde...

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