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Umlageverfahren bei Mutterschaft / Sozialversicherung

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1 Ausgleichsverfahren für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)

Im Rahmen des U2-Verfahrens erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber

  • den nach § 20 Abs. 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • das nach § 18 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt sowie
  • die auf das während der Beschäftigungsverbote nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Arbeitgeberbeitragsanteile zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung[1] und die Beitragszuschüsse zur freiwilligen oder privaten Kranken-[2] und Pflegeversicherung.[3]
 
Hinweis

Fehlgeburten

Seit dem 1.6.2025 gelten für Frauen auch nach Fehlgeburten Schutzfristen. Die Dauer ist gestaffelt, je nach Zeitpunkt der Fehlgeburt im Laufe der Schwangerschaft:

bis zum Ablauf von 2 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche,

bis zum Ablauf von 6 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche sowie

bis zum Ablauf von 8 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.

Während dieser Schutzfristen gelten die gleichen Rechte, wie nach einer Entbindung. Die Arbeitgeber haben damit auch in diesen Fällen den Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG neben dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse zu zahlen. Folglich entsteht für die Arbeitgeber auch hier ein Erstattungsanspruch aus dem U2-Verfahren.

Im U2-Antrag muss in das Datenfeld "Mutmaßlicher Entbindungstag" der Tag der Fehlgeburt eingetragen werden.

[1] § 172 Abs. 2 SGB VI.
[2] § 257 SGB V.
[3] § 61 SGB X.

2 Zuständige Krankenkasse

Mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse führen alle Krankenkassen das U2-Verfahren durch. Es besteht die Möglichkeit, die Durchführung auf eine andere Stelle zu übertragen. Im Einzelfall ist immer die Krankenkasse zuständig, bei der die Arbeitnehmerin krankenversichert ist. Liegt ke...

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