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Umgangsrecht und Auskunftsanspruch / 5 Zum Reformbedarf im Kindschaftsrecht

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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Die neueren Entscheidungen des BGH und der Obergerichte haben verdeutlicht, dass ausschließlicher Gradmesser allen Handelns im Bereich des Kindschaftsrechts das Kindeswohl sein muss.

In der Fachliteratur ist man sich daher nahezu einig darüber, dass dies Konsequenzen für das gesamte bestehende gesetzliche System das Kindschaftsrechts haben muss.

Der Gesetzgebungsausschuss Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein hat deshalb die nachfolgenden Vorschläge unterbreitet, die derzeit unter Familienrechtlern diskutiert werden.

5.1 Notwendige Veränderungen im Kindschaftsrecht

Notwendigkeiten werden wie folgt gesehen:

Einigkeit besteht darin, dass das Kindeswohl im Rahmen des Kindschaftsrechts ausschließlicher Gradmesser aller Entscheidungen zu sein hat. Das Kindeswohlprinzip, derzeit geregelt in § 1697a BGB, hat deshalb am Anfang des Abschnittes II Titel 5 – elterliche Sorge zu stehen.

Im Rahmen der elterlichen Sorge, eigentlich besser benannt als "elterliche Verantwortung", ist das Kindschaftsrecht geprägt von der Unterscheidung zwischen dem Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge und dem davon zu unterscheidenden Umgang, sowohl dem Umgang der Eltern als auch dem Umgang Dritter mit dem Kind.

Die Unterscheidung von elterlicher Sorge und Umgang (von Eltern und Dritten als deren eigenständiges Recht) ist aber nicht geeignet, die Betreuung des Kindes durch die Eltern und den Kontakt des Kindes zu Dritten gleichermaßen zu umfassen. Die Betreuung erfasst die Verantwortung für das Kind im Rahmen der elterlichen Sorge, zu unterscheiden vom Kontakt des Kindes zu Dritten.

In Konsequenz ist der Begriff des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu ersetzen durch den Begriff der Betreuung durch die Eltern als Teil der elterlichen Sorge und zu unterscheiden vom Kontakt des Kindes zu Dritten.

Darüber hinaus entspricht die – zumindest zun...

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