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Umgangsrecht und Auskunftsanspruch / 4.3.3 Feier- und Festtage, Brückentage

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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Feier- und Festtage sind von der Ferienregelung nicht erfasst. Fallen Feiertage wie z. B. der Tag der Deutschen Einheit (3.10.) in eine Ferienzeit, wird der Feiertag von der Ferienregelung überlagert. Es besteht kein Anspruch des anderen Elternteils, das Kind für diesen Tag zu sich zu nehmen.

Feier- und Festtage ermöglichen grundsätzlich schon dem Namen nach besondere Feiern und Feste, die regelmäßig auch mit weiteren Familienmitgliedern zumindest des entsprechenden Elternteils abgehalten werden. Auch solche Feiern und Feste gehören zum regelmäßigen Umgang und sind nur dann von der Umgangsmöglichkeit ausgeschlossen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen, die eine Einschränkung rechtfertigen.

Feier- und Festtage sind zunächst die in Deutschland staatlich angesetzten christlichen Feiertage, nämlich Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie die Geburtstage von Eltern und Kindern und das Silvester-/Neujahrsfest. Hinzu kommen auch regionale Festtage wie z. B. Fasching und nur regional, nicht in allen Bundesländern geregelte zusätzliche Feiertage (z. B. Fronleichnam).

Unabhängig von der religiösen Überzeugung des Umgangsberechtigten bzw. des Kindes sind die genannten Feier- und Festtage vollständig zu beachten.

Weitere Feier- bzw. Festtage können hinzukommen bei Gläubigen anderer Religionen.

Nach früher überwiegender Auffassung wurden hinsichtlich Ostern, Pfingsten und Weihnachten (dort inkl. Heiligabend) die jeweils ersten Feiertage bei demjenigen Elternteil verbracht, bei dem das Kind überwiegend lebt und nur der jeweils zweite Feiertag bei dem umgangsberechtigten Elternteil verbracht, beginnend am Morgen des Feiertages.

Sinnvoll und angemessen ist jedoch, Kindern Feiertage bei beiden Elternteilen in gleicher Weise zu ermöglichen und einen jährlichen Wechsel dieser Feiertage anzuo...

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