Rz. 20
Ziel der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose ist es, festzustellen, ob die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Fortführung des Unternehmens ausreicht. Es genügt nicht, dass der Wille zur Fortführung besteht, es muss auch eine objektiv belastbare, auf realistischen Annahmen basierende Planung vorliegen.
Dabei soll die Finanzkraft anhand von Fakten und Einschätzungen prospektiver Entwicklungen erfolgen. Im Fokus der Beurteilung stehen insbesondere Marktverhältnisse sowie Absatz- und Gewinnchancen des Unternehmens. Zu einer negativen Beurteilung führen in diesem Zusammenhang etwa der Ausfall von Forderungen gegen maßgebliche Schuldner des Unternehmens, die fehlende Absicherung von Anschlussaufträgen in Ermangelung von Folgeaufträgen, der Wegfall von Großabnehmern sowie eine fortwährend negative Entwicklung des Unternehmens.
In seinem vorstehend zitierten Grundsatzurteil aus dem Jahr 1992 akzeptierte der BGH für eine positive Fortbestehensprognose sogar die Tatsache, dass Dritte bereit waren, für Kommanditanteile in Höhe von nominell 10.000 DM einen Kaufpreis von 20 Mio. DM zu zahlen und zudem verschiedene Subventionszusagen der öffentlichen Hand vorlagen, die alle auf Basis einer positiven Unternehmensentwicklung erfolgten. Offensichtlich ist daher von der Rechtsprechung eine Mehrdimensionalität gefordert, die sich auch in der inhaltlichen Ausgestaltung der Fortbestehensprognose und in der Herangehensweise zu deren Erstellung widerspiegeln muss. Konkretere Anhaltspunkte – wenn auch nur rudimentär – ergeben sich z. B. aus dem Beschluss des BGH vom 9.10.2006 zur Auslegung des Begriffs der Überschuldung in § 19 Abs. 2 InsO im Hinblick auf die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG. So konstatiert...