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Türkei / 3. Gerichtsbarkeit

Prof. Dr. Christian Rumpf
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Rz. 11

Die Türkei verfügt über eine gut ausgebaute und dem Wortlaut der Verfassung nach auch unabhängige Justiz.[14] Mängel weist sie infolge praktischer Unzulänglichkeiten auf, etwa wegen einer unzureichenden Anzahl von Richterinnen und Richtern oder einer unökonomischen Umsetzung der Verfahrensregeln, was zu unnötigen Verlängerungen der Prozessabläufe führt. Auch die Qualität der Richterausbildung hat in den letzten Jahren umgekehrt proportional zum Anstieg der Zahl der juristischen Fakultäten (Stand Juni 2021: 84) abgenommen. Das Selbstverwaltungsorgan der Justiz ist für die ordentliche und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Richter- und Staatsanwälterat (Hakimler ve Savcılar Kurulu), der aus dem Justizminister, einem Staatssekretär der Justiz und zahlreichen weiteren Mitgliedern besteht, die aus den obersten Gerichten, der übrigen Gerichtsbarkeit und aus anderen Institutionen kommen, die nicht der Justiz angehören. Seit deren Ernennung weitgehend durch die jeweilige Mehrheit der Partei und den Präsidenten der Republik kontrolliert wird, ist die Unabhängigkeit der Justiz, vor allem im Bereich der Straf- und Verwaltungsjustiz, jedoch fraglich.

 

Rz. 12

Seit 1961 gibt es ein effektiv arbeitendes Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi), das seit der Verfassungsreform 2017 fünfzehn Richter aufweist und je nach Angelegenheit im Plenum oder in Kammern tagt. Hier ist jetzt stärkerer politischer Einfluss gegeben, nachdem das Parlament wieder an der Richterwahl – wie schon unter der Verfassung von 1961 – beteiligt ist und der Präsident der Republik auch Vorsitzender seiner Partei sein kann. Das türkische Verfassungsprozessrecht kennt die konkrete Normenkontrolle im Wege der Vorlage durch Gerichte und die abstrakte Normenkontrolle, die durch den Präsidenten der Republik sowie in bestim...

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