Wie oben bereits angedeutet, ist die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht vollkommen ausgeschlossen. Stattdessen findet in Tendenzbetrieben die betriebliche Mitbestimmung keine Anwendung, "soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht". Wann diese Kriterien erfüllt sind, ist wiederum im Einzelfall zu prüfen und entscheidet sich nach dem Gegenstand der Mitbestimmung oder der Beteiligung und danach, welche Arbeitnehmer von der jeweiligen Maßnahme betroffen sind (sog. Tendenznähe der Maßnahme). Der oder die betroffenen Arbeitnehmer müssen sog. Tendenzträger darstellen. Dies können nur Arbeitnehmer sein, für deren Tätigkeit die durch § 118 Abs. 1 BetrVG geschützte Tendenz des Betriebs/Unternehmens inhaltlich prägend ist. Sie müssen in bestimmender Weise auf die jeweilige Tendenzverwirklichung Einfluss nehmen.
Tendenzträger
Der Redakteur einer Lokalzeitung ist Tendenzträger, die Reinigungskraft oder der Buchhalter ist es nicht.
Generell lässt sich festhalten, dass der Großteil der Einschränkungen bei Tendenzbetrieben im Bereich der personellen Einzelmaßnahmen entsteht. Im Bereich der sozialen Angelegenheiten geht es meist um wertneutrale Abläufe, wobei im Einzelfall Maßnahmen zur Ordnung im Betrieb oder auch zum Thema Arbeitszeit eine Tendenznähe aufweisen können.
Bezüglich wirtschaftlicher Angelegenheiten wird die Anwendung einiger Vorgaben des Betriebsverfassungsrechts ausdrücklich ausgeschlossen. So ist in Tendenzbetrieben kein Wirtschaftsausschuss zu errichten. Auch entfällt die Unterrichtungspflicht über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Bei Mischunternehmen mit Tendenzbetrieben und tendenzlosen Betrieben, kommt es darauf an, in welchem Umfang und mit welcher Intensität das Unternehmen seine Tätig...