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Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Frank Müller, Jutta Schwerdle
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Zusammenfassung

 
Überblick

Während der Elternzeit darf der Beschäftigte eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich bis zu durchschnittlich 32 Wochenstunden ausüben. Die Teilzeitarbeit kann entweder bei demselben Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber geleistet werden. Der Arbeitgeber hat bestimmte Aufzeichnungspflichten (Lohnkonto, Lohnsteuerbescheinigung) im Zusammenhang mit der genommenen Elternzeit zu beachten. Abhängig vom Krankenversichertenstatus ergeben sich durch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen. Sofern sich im Zusammenhang mit der Aufnahme der Beschäftigung melderechtliche Tatbestände ergeben, ist eine DEÜV-Meldung zu erstellen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 15 BEEG; §§ 17 Abs. 3, 18, 20 TVöD; § 38a, 39b Abs. 3, 41 Abs. 1 S. 5 EStG, R 41.2 LStR, DEÜV, § 23a SGB IV, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V

1 Teilzeitarbeit während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber

1.1 Geltendmachung der Teilzeitarbeit durch den Beschäftigten

Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung. Bei Elternzeit für ab dem 1. September 2021 geborene Kinder kann eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats ausgeübt werden (§ 15 Abs. 4 und Abs. 7 BEEG; Einzelheiten siehe Lexikonstichwort "Elternzeit"). Bei Elternzeit für vor dem 1. September 2021 geborene Kinder kann eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang bis zu 30 Wochenstunden ausgeübt werden (§ 28 Abs. 1 BEEG i. V. m. § 15 Abs. 4 und Abs. 7 BEEG i. d. F. vom 27.1.2015). Eine Teilzeitbeschäftigung mit geringerem Umfang kann vereinbart werden. Eine Beschäftigung mit mehr als 32 bzw. 30 Wochenstunden ist während der Elternzeit nicht zulässig.

Arbeitsrechtlich handelt es sich um eine gewöhnliche Teilzeitbeschäftigung (zu den Besonderheiten hinsichtlich der Berechnung der Jahressonderzahlu...

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