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Teilzeit / 2.3.3 Antrag des Arbeitnehmers, Frist

Jutta Schwerdle
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Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn geltend machen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).

 
Praxis-Tipp

Ein mündlicher Antrag reicht aus![1] Das TzBfG verlangt nur für die Ablehnung des Teilzeitantrags durch den Arbeitgeber die Einhaltung der Schriftform.

Aus Beweisgründen sollte der Inhalt des Antrags des Arbeitnehmers schriftlich festgehalten und unterzeichnet werden, andernfalls besteht die Gefahr, dass über den konkreten Antragsinhalt oder dessen Zeitpunkt später Unklarheit entsteht.

 
Wichtig

Ein wirksamer Antrag des Arbeitnehmers liegt nur vor, wenn das Verringerungsverlangen so konkret gefasst ist, dass es mit einem einfachen "Ja" angenommen werden kann.[2] Der Inhalt des vom Arbeitnehmer gewünschten Änderungsvertrags muss feststehen.

Ein Verringerungsverlangen, das den Umfang der Arbeitszeit offenlässt, genügt nicht. Konkretisiert der Arbeitnehmer sein Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit nicht und räumt er dem Arbeitgeber auch kein Recht zur Bestimmung des Umfangs der Verringerung ein, so liegt kein Verringerungsverlangen i. S. d. § 8 Abs. 1 TzBfG vor. Der Arbeitgeber muss auf ein solches unbestimmtes Verlangen nicht innerhalb der in § 8 Abs. 5 TzBfG genannten Frist reagieren.

Nach der Rechtsprechung des BAG liegt ein wirksamer Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nicht vor, wenn der Beschäftigte lediglich ein Schreiben an den Arbeitgeber aufgesetzt hat mit Angaben zu seinen Arbeitszeitwünschen, dem Verweis auf eine Dienstvereinbarung über Teilzeit und der Aufforderung an den Arbeitgeber, einen Vertragsentwurf über die Verringerung der Arbeitszeit zu erstellen und vorzulegen.[3] Allein die Aufforderung, einen Vertragsentwurf über die Verringerung der Arbeitszeit zu erstellen, genüge ...

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