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Teil C: Außerordentliche und konventionsrechtliche Recht ... / 45 Nichtigkeitsklage, Rechtsmittelverfahren [Rdn 628]

Daniel Hagmann, Monika Oerder
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder der Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann Rechtsmittel zum EuGH eingelegt werden.
2. Das Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt.
3. Neue Anträge können im Rechtsmittelverfahren nicht gestellt werden.
4. Rechtsmittel können die Parteien, Streithelfer sowie Mitgliedstaaten und Unionsorgane einlegen.
5. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beträgt zwei Monate ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
6. Das Rechtsmittel wird durch Einreichung eines entsprechenden Schriftsatzes bei der Kanzlei des EuGH oder des Gerichts eingelegt.
7. Das Rechtsmittel kann zunächst fristwahrend per Fax oder E-Mail eingelegt werden.
8. Auch die Rechtsmittelbeantwortung unterliegt formellen Vorgaben.
9. Das Rechtsmittelverfahren besteht wie das erstinstanzliche Verfahren aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren (Art. 59 S. 1 Satzg-EuGH).
10. Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder unbegründet, kann der EuGH das Rechtsmittel jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise zurückweisen.
11. Das Rechtsmittel hat grds. keine aufschiebende Wirkung.
12. Neben dem Rechtsmittelverfahren stehen den Betroffenen und den Parteien als Rechtsbehelfe die Drittwiderspruchsklage bzw. das Wiederaufnahmeverfahren zur Verfügung.
 

Rdn 629

 

Literaturhinweise:

Wägenbauer, Die Prüfungskompetenz des EuGH im Rechtsmittelverfahren, EuZW 1995, 199

s.a. die Hinw. bei → Nichtigkeitsklage, Allgemeines, Teil C Rdn 455.

 

Rdn 630

1.a) Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen Entscheidungen, die über einen Teil des...

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