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Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Organschaft (BB 2020, Heft 47, S. 2659)

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Einführung

BFH, Urteil vom 23.7.2020, V R 32/19

ECLI:DE:BFH:2020:U.230720.VR32.19.0

Volltext des Urteils: BBL2020-2659-1 unter www.betriebs-berater.de

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 13b Abs. 5 S. 2, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 4

1 Amtlicher Leitsatz

Bei einer Organschaft bezieht der Organträger die Eingangsleistung, so dass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt.

2 Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Einzelunternehmer, war Mehrheitsgesellschafter bei verschiedenen Kapitalgesellschaften. Hierzu gehörte die X-GmbH (GmbH). Die GmbH erbrachte Bauleistungen an Schwestergesellschaften für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie Umsätze im Rahmen von Bauträgertätigkeiten. Die GmbH beauftragte ihrerseits andere Unternehmer (Drittunternehmer), an denen der Kläger nicht beteiligt war, mit der Erbringung von Bauleistungen. Die Drittunternehmer und die GmbH gingen dabei von einer Steuerschuldnerschaft der GmbH nach § 13b Abs. 2 Satz 2 i.V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (ab 01.07.2010: § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG) aus.

Im Anschluss an mehrere Außenprüfungen nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA –) an, dass zwischen dem Kläger als Organträger sowie der GmbH und ihren Schwestergesellschaften als Organgesellschaften eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG gegeben sei. Am 24.06.2014 ergingen Änderungsbescheide für die Streitjahre (2008 bis 2011), mit denen das FA vom Bestehen einer Organschaft ab dem 01.04.2010 ausging. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Am 13.04.2015 ergingen während des Einspruchsverfahrens Änderungsbescheide, in denen das FA nunmehr die Organschaft für alle Streitjahre anerkannte und die Steuerschuld für die von der GmbH bezogenen Bauleistungen beim Kläg...

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