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Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung / 3.2.1 Steuerfreie Obergrenze

Rainer Hartmann
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Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse und für eine Direktversicherung sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – BBG – steuerfrei.[1] Die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG für Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen ist nur noch im Rahmen einer aus Vertrauensschutzgründen beibehaltenen Übergangsregelung vorgesehen. Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Jahr 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung 101.400 EUR. Dies bedeutet, dass im Jahr 2026 Beitragsleistungen bis zu 8.112 EUR (8 % von 101.400 EUR) steuerfrei bleiben können. Mit der Anhebung des steuerfreien Volumens auf 8 % der BBG entfällt der Zusatzfreibetrag von 1.800 EUR, der seit 2005 für Beiträge gewährt wurde, die vom Arbeitgeber aufgrund einer Neuzusage seit 1.1.2005 geleistet worden sind. Die Obergrenze von 8 % gilt unabhängig davon, ob es sich um eine arbeitgeberfinanzierte oder um eine arbeitnehmerfinanzierte (= im Wege der Entgeltumwandlung angesparte) betriebliche Altersversorgung handelt.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Höchstgrenze

Der Arbeitgeber entrichtet für seinen Arbeitnehmer im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses aufgrund ­einer in 1990 erteilten Versorgungszusage jährliche Beiträge i. H. v. 4 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung an eine Pensionskasse, die Versorgungsleistungen in Form einer monatlichen Rentenzahlung vorsieht. Seit dem Jahr 2016 werden darüber hinaus weitere 1.800 EUR im Wege der Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung einbezahlt, die ebenfalls die Auszahlung einer lebenslangen Rente vorsieht.

Die in 2026 gezahlten Pensionskassenbeiträge von 4.056 EUR (= 4 % von 101.400 EUR) si...

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