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Statusfeststellung / 3 Obligatorisches Anfrageverfahren

André Fasel
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Durch die Anmeldung bei der Krankenkasse wird bei der Clearingstelle ein Statusfeststellungsverfahren ausgelöst, wenn der Arbeitgeber bei der Einzugsstelle die Beschäftigung eines Ehegatten/Lebenspartners, eines mitarbeitenden Abkömmlings oder eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers anzeigt.[1] Die Anmeldung dieser Personen ist daher im Meldeverfahren gesondert zu kennzeichnen.[2]

Abkömmlinge sind die Kinder oder weitere Nachkommen einer Person, die in gerader Linie voneinander abstammen. Hierzu gehören nicht nur die im ersten Grad verwandten Kinder, sondern auch Enkel, Urenkel usw. Zu den Abkömmlingen werden auch Adoptivkinder gerechnet, nicht dagegen Stief- oder Pflegekinder.

[1] § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
[2] § 28a Abs. 3 Satz 2 Buchst. d und e SGB IV.

3.1 Angaben im Meldeverfahren

Der Arbeitgeber hat bei der Anmeldung anzugeben, ob zum Arbeitnehmer eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht oder ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt.[1] Dies gilt auch für geschäftsführende Gesellschafter der Unternehmergesellschaft (sog. "Mini-GmbH") als Unterform der GmbH.

Bei der Anmeldung ist folgendes Statuskennzeichen anzugeben:

  • "1" bei dem Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers,
  • "2" bei dem geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH.

Die Angabe des Statuskennzeichens ist auch bei der Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten vorzunehmen.

[1] § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d und e SGB IV.

3.1.1 Erstmalige Anmeldung mit Statuskennzeichen

Geht bei der Einzugsstelle eine entsprechende erstmalige Anmeldung (mit Meldegrund 10) ein, wird die Meldung an die Clearingstelle weitergeleitet. Diese leitet daraufhin mit dem Versand entsprechender Feststellungsbögen die Ermittlungen zur Statusfeststellung ein.

Dies gilt auch, wenn bereits eine Betriebsprüfung beim Arbeitgeber a...

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