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Serbien

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Zusammenfassung

 
Begriff

Übt ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Serbien aus, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Dasselbe gilt umgekehrt für einen in Serbien wohnenden Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in Deutschland ausübt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht zwischen Deutschland und Serbien ein Doppelbesteuerungsabkommen, im Folgenden: DBA. Dieses bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Deutschland als Wohnsitzstaat oder als Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers den Arbeitslohn besteuern darf.

Für Serbien gilt das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen gilt für alle Personen, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zentrales Gesetz für das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ist das sog. Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Spezialregelung dazu ist das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern (FreizügG/EU). Welches Arbeitsrecht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, regelt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO).

Lohnsteuer: Anzuwenden sind zunächst die Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) mit den zugehörigen Einkommensteuer- und Lohnsteuer-Durchführungsverordnungen (EStDV, LStDV) und -richtlinien mit -hinweisen (EStR mit EStH, LStR mit LStH). Die Frage, welcher Staat bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit die Einkünfte besteuern darf, regelt das DBA Deutschland-Serbien (DBA mit SFR Jugoslawien gilt fort, BGBl 1997 II S. 961), insbesondere Art. 16 DBA. Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach DBA werden erörtert in BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300...

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