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Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien - von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen - haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:

 

a)

in Jugoslawien:

i) die Steuer vom Einkommen;
ii) die Steuer vom persönlichen Einkommen der Arbeiter;
iii) die Steuer vom persönlichen Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit;
iv) die Steuer vom persönlichen Einkommen aus wirtschaftlicher Tätigkeit;
v) die Steuer vom persönlichen Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit;
vi) die Steuer von Lizenzgebühren aus Urheberrechten, Patenten und technischen Innovationen;
vii) die Steuer von Einkünften aus Vermögen und Vermögensrechten;
viii) die Steuer vom Vermögen;
ix) die Steuer vom Gesamteinkommen der Bürger;
x) die Steuer vom Einkommen einer ausländischen Person, die eine wirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt;
xi) die Steuer vom Gewinn, den eine ausländische Person aus ihren Investitionen in einer inländischen Organisation der Vereinten Arbeit bezieht;
xii) die St...

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