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Schwerbehinderte Menschen (BAT) / 5 Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe

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Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 71 Abs. 1 SGB IX).

Eine Besonderheit gilt für öffentliche Arbeitgeber des Bundes. Hier beträgt die Pflichtquote weiterhin 6 %, wenn sie am 31.10.1999 auf mehr als 6 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen (§ 159 SGB IX).

Bei der Berechnung der Mindestzahl von 20 Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, die mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen sind, sind sich ergebende Bruchteile von 0,50 und mehr aufzurunden. Bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen wird abgerundet (§ 74 Abs. 2 SGB IX). Bei der Berechnung zählen Stellen von Auszubildenden, von Studien- sowie Rechtsreferendaren nicht mit (§ 74 Abs. 1 SGB IX).

Ein teilzeitbeschäftigter schwerbehinderter Mensch, der kürzer als betriebsüblich arbeitet, wird voll angerechnet, wenn er wenigstens 18 Stunden wöchentlich arbeitet. Diese Regelung wird erweitert auf die Fälle, in denen ein schwerbehinderter Mensch im Zuge von Altersteilzeit nur noch weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird (§ 75 Abs. 2 Satz 2). Bei Teilzeit unter 18 Stunden hat die Agentur für Arbeit die Anrechnung zuzulassen, wenn die kürzeste Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist.

Schwerbehinderte Auszubildende werden dauerhaft auf zwei Pflichtplätze angerechnet (Doppelanrechnung). Bei besonders schwerbehinderten Auszubildenden kann die Agentur für Arbeit die Mehrfachanrechnung auch für drei Pflichtplätze zulassen (§ 76 Abs. 2 SGB IX). Eine Doppelanrechnung erfolgt auch bei Einstellung im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung im ersten Jahr der Beschäftigung. Die Anrechnung erfolgt ...

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