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Schwerbehinderte Menschen / 2 Geschützter Personenkreis

Christoph Tillmanns
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Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. v. § 156 SGB IX rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX ist unter Behinderung die Auswirkung einer mehr als 6-monatigen Funktionsbeeinträchtigung zu verstehen, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensjahr typischen abweicht (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

 
Praxis-Beispiel

Eine symptomlose HIV-Infektion hat eine Behinderung zur Folge. Das gilt so lange, wie das gegenwärtig auf eine solche Infektion zurückzuführende soziale Vermeidungsverhalten sowie die darauf beruhenden Stigmatisierungen andauern.[1]

Der Europäische Gerichtshof[2] geht von einem etwas abweichenden Behinderungsbegriff aus. In seinen Entscheidungen vom 11.4.2013 und vom 4.7.2013 hat er seine Auslegung des Begriffs der "Behinderung" i. S. d. RL 2000/78/EG in Anpassung an Art. 1 Unterabs. 2 UN-BRK modifiziert. Erfasst sind Einschränkungen, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen sind, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, sofern die körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen langfristig sind. Das schließt einen Zustand ein, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit die vorgenannten Einschränkungen mit sich bringt. Von praktischer Bedeutung ist auch die Abgrenzung von (chronischer) Krankheit und Behi...

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