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Schweiz / I. Abstammung

Prof. Dr. Stephan Wolf, Bettina Spichiger
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Rz. 158

Zwischen der Mutter und dem Kind entsteht das Kindesverhältnis mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 ZGB). Das ZGB folgt damit dem Grundsatz "mater semper certa est", welcher allerdings mit den neuen Techniken der Fortpflanzungsmedizin keine absolute Geltung mehr beanspruchen kann. Die Ei- und Embryonenspende sowie alle Arten von Leihmutterschaft sind zwar in der Schweiz ausdrücklich verboten (Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 FMedG);[255] angesichts ihrer Zulässigkeit in anderen Staaten wird es in der Rechtswirklichkeit aber gleichwohl zu faktisch gespaltenen Mutterschaften kommen. Indem das ZGB am vorerwähnten Grundsatz festhält und zudem keine Anfechtung der Mutterschaft kennt, wird aber auch in solchen Fällen zumindest eine rechtliche Spaltung der Mutterschaft verhindert.[256][257]

 

Rz. 159

Das Kindesverhältnis zum Vater wird kraft der Ehe mit der Mutter begründet, sofern die Eltern miteinander verheiratet sind;[258] andernfalls muss das Kind anerkannt oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden (Art. 252 Abs. 2 ZGB).

 

Rz. 160

Die Vaterschaftsvermutung mit Blick auf den mit der Mutter verheirateten Mann wird in Art. 255 ZGB in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Demnach genügt die Geburt des Kindes während bestehender Ehe; mithin sind weder das Zusammenleben der Ehegatten noch die Zeugung während der Ehe vorausgesetzt.[259] Der vorverstorbene bzw. für verschollen erklärte Ehemann gilt als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod oder nach dem Zeitpunkt der Todesgefahr bzw. der letzten Nachricht geboren oder gezeugt wurde. Treffen zwei Vermutungen insofern zusammen, als das Kind nach einer weiteren Eheschließung der Mutter, aber vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der Ehe durch Tod, geboren wurde, gilt der zweite Ehemann als Vater (Art. 257 ZGB)...

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