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Schweiz / b) Abgrenzung vom Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß EuErbVO

Prof. Dr. Stephan Wolf, Andrea Dorjee-Good
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Rz. 9

Der Wohnsitzbegriff des schweizerischen IPRG ist vom Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß EuErbVO abzugrenzen. Während für den "letzten gewöhnlichen Aufenthalt" gemäß EuErbVO im Rahmen einer Gesamtbeurteilung auf die objektiven, aktuellen Lebensumstände im Zeitpunkt des Todes und in den Jahren zuvor abzustellen ist,[13] bezieht sich der Wohnsitzbegriff nach Schweizer Kollisionsrecht auf denjenigen Ort, an dem sich der Erblasser im Zeitpunkt des Todes mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufgehalten hat. Der Schweizer Wohnsitzbegriff enthält damit ein subjektives und zukünftiges Element. In den meisten Fällen dürften der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthaltsort zusammenfallen, so dass sich aus den unterschiedlichen Umschreibungen keine Schwierigkeiten ergeben sollten.[14] Dennoch sind Konstellationen denkbar, wo dies nicht zutrifft. Eine Diskrepanz könnte sich etwa bei Grenzgängern, privaten Langzeitpendlern (z.B. "Mallorca-Rentnern"), bei Auslandstudenten oder bei Aufenthalten in Pflegeheimen ergeben.[15] In solchen Fällen kann es insbesondere im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der EuErbVO zu Kompetenzkonflikten und – vorbehältlich einer Rechtswahl – zur Anwendung unterschiedlichen Erbrechts kommen (mit der Folgeproblematik des forum runnings). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass am gewöhnlichen Aufenthaltsort ergangene Entscheide in der Schweiz unter Umständen nicht anerkannt und vollstreckt werden.[16]

[13] Vgl. dazu die Ausführungen in § 2 Rdn 1 ff.
[14] Weiss/Bigler, S. 180.
[15] Weiss/Bigler, S. 180.
[16] Zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide und Urkunden vgl. unten Rdn 48 ff.

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