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Schweiz / 2. Scheidung auf gemeinsames Begehren

Prof. Dr. Stephan Wolf, Bettina Spichiger
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Rz. 87

Die Scheidung auf gemeinsames Begehren beruht auf dem ernsthaften, übereinstimmenden Scheidungswillen der Ehegatten. Sind sich die Ehegatten zudem über sämtliche Scheidungsfolgen einig, so dass sie dem Gericht eine vollständige Scheidungskonvention mitsamt den zu deren Überprüfung notwendigen Belegen unterbreiten können, gelangt das Verfahren der umfassenden Einigung gem. Art. 111 ZGB i.V.m. Art. 285 ZPO zur Anwendung.[144] In der Scheidungsvereinbarung müssen die Kindesbelange (vgl. Art. 133 ZGB), der nacheheliche Unterhalt (vgl. Art. 125 ff. ZGB und Art. 282 ZPO), die Aufteilung der beruflichen Vorsorge (vgl. Art. 122 ff. ZGB und Art. 280 ZPO), die güterrechtliche Auseinandersetzung (vgl. Art. 204 ff. bzw. Art. 236 ff. ZGB) und ggf. das Schicksal der Familienwohnung (vgl. Art. 121 ZGB) geregelt werden (vgl. Art. 285 ZPO). Im Rahmen einer getrennten und gemeinsamen Anhörung der Ehegatten überzeugt sich das Gericht davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden kann (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 287 ZPO). Die für die Rechtsverbindlichkeit der Eheauflösung konstitutive Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Scheidungsfolgenregelung vollständig, klar, rechtlich zulässig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Überprüfung ist mithin insofern von mehr als bloß formeller Natur, als die klar zu Tage tretende Übervorteilung eines Ehegatten verhindert werden soll (Art. 111 Abs. 2 ZGB und Art. 279 Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 88

Ist demgegenüber eine Verständigung hinsichtlich der Scheidungsnebenfolgen nicht oder nicht in allen Punkten möglich, können die Ehegatten das Gericht um deren Beurteilung ersuchen (Art. 112 ZGB i.V.m. Art. 286 ZPO). Das Verfa...

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