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Schichtarbeit / 4.1 Schichtplan

Klaus Beckerle
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Schichtarbeit erfordert zwingend einen Schichtplan (vgl. die vorstehenden Erläuterungen unter 3.3). Eine gleichmäßige Verteilung der anfallenden Arbeit auf die einzelnen Schichten ist nicht erforderlich. So liegt auch dann Schichtarbeit vor, wenn in einer Schicht je nach Tageszeit oder am Wochenende oder an Sonn- und Feiertagen planmäßig, d. h. nach einem Schichtplan mit verminderter Personalstärke, gearbeitet wird. Schichtarbeit setzt auch nicht voraus, dass in allen Schichten in annähernd gleichem Umfang gearbeitet wird. Schichtarbeit erfordert nicht einmal den Einsatz in Nachtschichten. In der Praxis kann es vorkommen, dass ein Schichtplan nicht das ganze Jahr über besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Verteilung der anfallenden Arbeitsmenge saisonbedingt über einen längeren Zeitraum keine Schicht erfordert, weil die anfallende Arbeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit erledigt werden kann. Ohne Schichtplan kann aber keine Schichtarbeit vorliegen; somit besteht auch kein Anspruch auf eine Schichtzulage.

Schichtarbeit kann auch dann vorliegen, wenn die einzelnen Schichten nicht aneinander – sich ablösend – anschließen, sondern sich teilweise überschneiden (vgl. aber die nachstehenden Erläuterungen unter 4.2). Der Beschäftigte muss nach einem Schichtplan eingesetzt werden, der die Anforderungen des § 7 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B erfüllt.

§ 7 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B setzt nicht voraus, dass die Arbeitsschichten in einem ohne Unterbrechung arbeitenden Betrieb geleistet werden. Im Allgemeinen werden sich zwar bei der Schichtarbeit die Beschäftigten an einem Arbeitsplatz unmittelbar ablösen. Voraussetzung für die Annahme von Schichtarbeit ist dies jedoch nicht. Schichtarbeit liegt auch dann vor, wenn die Arbeit in einer der Schichten durch eine längere Arbeitspause unterbrochen w...

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