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S / 2 Schluss der Beweisaufnahme

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Rdn 3004

1. I.d.R. erklärt der Vorsitzende am Ende der Beweisaufnahme, dass er diese nun schließe. Das ist ausreichend. Der "Schluss der Beweisaufnahme" (§ 258 Abs. 1) braucht weder durch einen Gerichtsbeschluss noch durch eine ausdrückliche Anordnung des Vorsitzenden formell festgestellt zu werden. Der Vorsitzende kann die Beweisaufnahme auch stillschweigend schließen (KK/Ott, § 258 Rn 2). Er muss nur unmissverständlich zu erkennen geben, dass keine Beweise mehr erhoben und die Schlussvorträge gehalten werden können (BGH NStZ 1990, 28 [M]; KG NStZ 1984, 523), und der Angeklagte dann die Gelegenheit zum letzten Wort erhält.

 

Der Hinweis des Vorsitzenden ist zwar zweckmäßig, aber keine notwendige Prozesshandlung. Es handelt sich auch nur um eine vorläufige Anordnung des Vorsitzenden, die aufgrund seiner Befugnis zur → Verhandlungsleitung, Teil V Rdn 3502 (§ 238 Abs. 1) ergeht (LR-Stuckenberg § 258 Rn 4). Sie hindert den Verteidiger nicht, neue Beweisanträge zu stellen. Des Weiteren kann das Gericht von sich aus erneut in die Beweisaufnahme eintreten. Dennoch sollte der Verteidiger dem "Schluss der Beweisaufnahme" nicht zustimmen, wenn aus seiner Sicht noch Fragen offengeblieben sind und weiter aufgeklärt werden müssen. Die Zustimmung ist auch deshalb nicht ungefährlich, weil darin ggf. ein → Beweisverzicht, Teil B Rdn 1422, gesehen werden kann (BGH NStZ 2003, 562).

 

Rdn 3005

2. Spätestens bis zum Schluss der Beweisaufnahme muss über Beweisanträge entschieden worden sein (wegen einer Fristsetzung BGH, Beschl. v. 10.1.2024 – 6 StR 276/23, NJW 2024, 1594 [BGHSt]; → Beweisantrag, Fristsetzung, Teil B Rdn 1198). Bis dahin kann die Entscheidung entsprechend dem Grundsatz der Prozessökonomie zurückgestellt werden (BGH NStZ 2011, 168). Etwas anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, d...

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