Dr. Marlies Karg
, Prof. Dr. Sascha Dawo
Für den bilanziellen Ausweis einer Rückstellung für Abbruchverpflichtungen kann entweder ein gesondertes Konto unter dem Bilanzposten "Sonstige Rückstellungen" angelegt werden oder das Konto "Sonstige Rückstellungen" (SKR 03: 0970; SKR 04: 3070) verwendet werden.
Nach der Nettomethode wird bei Bildung der Rückstellung der abgezinste Erfüllungsbetrag gegen das jeweils verwendete operative Aufwandskonto gebucht.
Als "operatives Aufwandskonto" kann verwendet werden:
- das Konto, auf dem auch die Aufwendungen gebucht würden, wenn die Abbruchmaßnahme im laufenden Geschäftsjahr durchgeführt würde. Im dargestellten Praxis-Beispiel war dies das Konto "Grundstücksaufwendungen, betrieblich".
- das Konto "Sonstiger betrieblicher Aufwand" (SKR 03: 4900; SKR 04: 6300; GuV-Position: "Sonstiger betrieblicher Aufwand"), falls sich der Aufwand auf mehrere Aufwandsarten verteilt und die Buchung über alle Aufwandskonten zu aufwendig wäre;
- ein gesondertes (noch anzulegendes) Konto, das der GuV-Position "Sonstiger betrieblicher Aufwand" zugeordnet ist (z. B. "Aufwand für Abbruchverpflichtungen"), wenn die Aufwendungen für Abbruchverpflichtungen z. B. aufgrund interner Berichtsanforderungen gesondert ausgewiesen werden sollen.
In den Folgeperioden ist jede Erhöhung des unabgezinsten Erfüllungsbetrags bzw. bei Ansammlungsrückstellungen jede periodische Zuführung gegen das einmal festgelegte operative Aufwandskonto zu buchen.
Darüber hinaus ist zusätzlich der Aufzinsungsbetrag rückstellungserhöhend zu buchen. Die Buchung dieses Zinsaufwands kann gegen das in den Standardkontenrahmen enthaltene Konto "Zinsaufwendungen aus der Abzinsung von Rückstellungen" (SKR 03: 2144 ; SKR 04: 7362) vorgenommen werden.
Entfallen während der Laufzeit der Rückstellung die Gründe für ihre Bildung ganz oder teilweise, ände...