Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 144 – ET: 08/2025
Zu den förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecken zählt u. a. der Umweltschutz (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO, Anhang 1b).
Die Förderung des Umweltschutzes umfasst alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zu sichern, den Naturhaushalt (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere, Pflanzen) zu schützen und eingetretene Schäden zu beheben. Insbesondere wird der Klimaschutz unter den Begriff des Umweltschutzes gefasst (BFH vom 20.03.2017, X R 13/15, BStBl II 2017, 1110).
Der Umweltschutz ist über die Aufnahme des "Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen" in Art. 20a GG als ein Staatsziel besonders hervorgehoben. Es handelt sich dabei um ein verfassungsrechtliches Rechtsgut von hohem Wert (BVerfG vom 06.12.2016, 1 BvR 2821/11, NJW 2017, 217).
Zum Bereich des Umweltschutzes gehören auch
- der Immissionsschutz
wie die Reinhaltung von Luft und Wasser, der Lärmschutz einschließlich des Fluglärmschutzes bzw. die Bekämpfung von Lärm,
- der Strahlenschutz,
- die Abfallbeseitigung.
Auch können z. B. Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung oder Neuanpflanzung von Bäumen auf öffentlichen Grundstücken unter die Förderung des Umweltschutzes i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO (Anhang 1b) fallen.
Eine Körperschaft fördert schon dann den Umweltschutz, wenn sie Maßnahmen durchführt, die darauf gerichtet sind, u. a. die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zu sichern. Für die Gewährung der Steuerbegünstigung kommt es weder auf den tatsächlichen Erfolg der Maßnahmen noch auf die Vollendung der Förderung an (BFH v. 20.3.2017, X R 13/15, BStBl II 2017, 1110).
Zuwendungen und Mitgliedsbeiträge, die von Spendern oder (Vereins-)Mitgliedern an einen steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Umweltschutzverband gezahlt werden, sind im Rahmen des steuerlichen Spendenabzug...