Tz. 62
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Nebenleistungen teilen das steuerrechtliche Schicksal der Steuern, denen sie zuzurechnen sind (teilen also das Schicksal der Hauptleistung) oder mit denen sie in einem engen Zusammenhang stehen. Nebenleistungen sind u. a. (s. § 3 Abs. 4 AO, Anhang 1b): Verspätungszuschläge, Mitwirkungsverzögerungsgelder, Säumniszuschläge, Zwangsgelder, Stundungszinsen, Zinsen bei der Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungskosten. Der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist ausgeschlossen (s. § 10 Nr. 2 KStG, Anhang 3), wenn die Nebenleistungen nicht im Zusammenhang mit einer abzugsfähigen Steuer stehen.
Ist die Steuer eine abziehbare Betriebsausgabe (z. B. Umsatz- und Lohnsteuer), können auch die steuerlichen Nebenleistungen zum Abzug gelangen.
Geldstrafen und -bußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder gehören ebenfalls zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (s. § 10 Nr. 3 KStG, Anhang 3 so auch § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG, Anhang 10).