Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Bis einschließlich 1999 mussten Spenden an freizeitnah tätige Vereine (wie z. B. die Sport-, Karnevals- und Kleingärtnervereine) über sog. Durchlaufstellen geleitet werden, um einen Spendenabzug nach § 10b EStG zu erhalten.
Damit sollte verhindert werden, dass Mitgliedsbeiträge an diese Vereine steuerlich geltend gemacht werden können.
Ab dem 01.01.2000 wurde der Zwang zur Nutzung des Durchlaufspendenverfahrens aufgehoben. Seitdem können alle als steuerbegünstigt anerkannten Einrichtungen selber Zuwendungsbestätigungen über erhaltene Spenden ausstellen. Das Durchlaufspendenverfahren ist nun keine Voraussetzung mehr für die steuerliche Begünstigung von Spenden an bestimmte steuerbegünstigte Körperschaften. Damit spielt das Durchlaufspendenverfahren in der Praxis kaum noch eine Rolle.
Tz. 2
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Gleichwohl wurde das Durchlaufspendenverfahren aber nicht grundsätzlich abgeschafft und kann auch noch nach dem 31.12.1999 genutzt werden (R 10b.1 Abs. 2 EStR, Anhang 12). Durchlaufstellen sind alle inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Gebietskörperschaften und ihre Dienststellen sowie inländische kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auch weiterhin können diese ihnen zugewendete Spenden – nicht aber Mitgliedsbeiträge, Mitgliederumlagen und Aufnahmegebühren – an die vom Zuwender (Spender) benannten (steuerbegünstigten) Zuwendungsempfänger weiterleiten und darüber Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
Tz. 3
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Die Durchlaufstelle muss die tatsächliche Verfügungsmacht über die Zuwendungs-/Spendenmittel erhalten. Dies geschieht in der Regel (anders insbesondere bei Sachzuwendungen/-spenden) durch Buchung auf deren Konto. Die Durchlaufstelle muss die Vereinnahmung der...