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Restrukturierungen aus arbeitsrechtlicher Sicht / 2.6 Vorgaben bei Massenentlassungen

Dr. Severin Kunisch
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Die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige stellt eine regelrechte Stolperfalle dar. Eine korrekte Massenentlassungsanzeige erfordert eine gewissenhafte und strukturierte Vorbereitung.

Ist im Rahmen einer Restrukturierung ein größerer Personalabbau geplant, so ist die Anzeigepflicht bei der Agentur für Arbeit sowie die vorangehende Konsultation des Betriebsrats gemäß § 17 KSchG zu beachten. Fehler im Anzeige- oder Konsultationsverfahren können zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen, weshalb besondere Sorgfalt geboten ist.

 
Praxis-Tipp

Massenentlassungsanzeige: Entwicklung im Blick behalten

Die Materie der Massenentlassungsanzeige ist stark durch die deutsche, aber auch europäische Rechtsprechung des EuGH sowie nationale und europäische Normen geprägt. Die Entwicklung ist stets im Fluss, sodass hier besondere Vorsicht geboten ist.

2.6.1 Die tatbestandlichen Voraussetzungen

Gemäß § 17 Abs. 1 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, wenn er in einem Zeitraum von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl an Entlassungen vornehmen will, die die folgenden Stellenwerte überschreiten würden:

 
Betriebe mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern: Ab 5 Entlassungen
Betriebe mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern: Ab 25 Entlassungen oder über 10 % der Mitarbeiter
Betriebe mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern: Ab 30 Entlassungen

2.6.1.1 Entlassungen

Die Massenentlassungsanzeige ist zwingend vor den Entlassungen zu erstatten. Unter einer Entlassung versteht man die arbeitgeberseitig veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Darunter fallen:

  • Beendigungskündigungen,
  • Änderungskündigungen,
  • betrieblich veranlasste Eigenkündigungen,
  • Aufhebungsverträge sowie
  • Altersteilzeitvereinbarungen mit vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des...

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