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Rentenantrag / 1.2 Rentenbeginn

Mario Scharf
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Leistungsansprüche entstehen, wenn deren materiell-rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt im Wesentlichen den Rentenbeginn und hat verfahrensrechtliche Bedeutung (Einleitung des Rentenverfahrens).

Ob eine rückwirkende Zahlung der Renten in Betracht kommt, ist davon abhängig, wie viel Zeit zwischen der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und dem Rentenantrag vergangen ist.

Versichertenrenten, hierzu rechnet auch die Erziehungsrente, beginnen mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Rentenantrag rechtzeitig gestellt worden ist. Er ist rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem sämtliche Leistungsvoraussetzungen vorliegen, gestellt wird. Fällt die 3-Kalendermonatsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst mit dem folgenden Werktag.

 
Praxis-Beispiel

Regelaltersrente – Rentenbeginn

Erreichen der Regelaltersgrenze für einen Anspruch auf Regelaltersrente am 17.6.2026; die allgemeine Wartezeit ist erfüllt. Alle Anspruchsvoraussetzungen liegen im Monat Juni 2026 vor, sodass die Rente am 1.7.2026 beginnen könnte.

Ein Rentenantrag, der innerhalb der 3-Kalendermonatsfrist vom 1.7.2026 bis 30.9.2026 gestellt wird, bewirkt, dass die Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt, dem 1.7.2026, beginnt.

Wird der Rentenantrag nach Ablauf der 3-Kalendermonatsfrist gestellt, beginnt die Versichertenrente erst mit dem Beginn des Antragsmonats. Eine "gleitende Rückwirkung" von 3 Monaten ist nur bei vorzeitigen (abschlagsbehafteten) Altersrenten vorgesehen, indem von den Rentenversicherungsträgern ausgehend vom gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen soweit verschoben wird, dass mit dem...

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