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Renten und dauernde Lasten / 2.3 Abgrenzung Rente und dauernde Last

Hans Walter Schoor
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2.3.1 Abänderbarkeit der Leistungen

Die bei einer Grundstücksübergabe in einem vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbarten wiederkehrenden Leistungen sind als dauernde Last zu beurteilen, wenn sie abänderbar sind.[1] Dauernde Lasten sind zwar – ebenso wie Leibrenten – wiederkehrende Zahlungen, unterscheiden sich von den Leibrenten aber dadurch, dass ihre Höhe an die Bedürfnisse des Berechtigten (z. B. krankheits- oder pflegebedingter Mehrbedarf) und/oder an die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (z. B. bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse) angepasst werden kann.

 
Wichtig

Abänderungsklage nach § 323 ZPO

Die Erwähnung der Vorschrift des § 323 ZPO in einem Vertrag ist grundsätzlich so zu verstehen, dass die vereinbarten Leistungen nach Maßgabe des materiellen Rechts, auf das diese Vorschrift Bezug nimmt, abänderbar sein sollen.[2] Bei typischen Versorgungsverträgen folgt die Abänderbarkeit bereits aus der Rechtsnatur dieser Verträge.[3] Auch ohne ausdrückliche Klausel sind Versorgungsleistungen abänderbar, weil diese Verträge traditionell darauf angelegt sind, den Übergeber zu versorgen.

Bei Vermögensübergabeverträgen vor dem 1.1.2008 sind wiederkehrende Barleistungen jedoch als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vertragsparteien die Anpassung der Rentenhöhe materiell-rechtlich an Voraussetzungen geknüpft haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen; dies gilt selbst dann, wenn im Vertrag zugleich auf § 323 ZPO verwiesen wird.[4]

Eine Leibrente liegt vor[5], soweit die Vertragsbeteiligten in Abweichung vom schuldrechtlichen Regelstatut des Vermögensübergabevertrags die Unabänderbarkeit ausdrücklich vereinbaren bzw. die Abänderbarkeit ausdrücklich ausschließen.[6]

[1] BFH, Urteil v. 11.3.1992, X R 141/88, BStBl 1992 II S. 499; BFH, Urteil v. 11.3.1992, X R 3/85, B...

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