Während der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz typischerweise auf Teilhabe an einer vom Arbeitgeber eröffneten Begünstigung gerichtet ist, haben das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und Entgeltgleichheitsrecht ein eigenständiges kompensatorisches und diskriminierungsrechtliches Rechtsfolgenprogramm.
2.1 Rechtsfolgen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz knüpft an ein gestaltend-verteilendes Arbeitgeberhandeln an. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung über bloße Vorgaben aus Arbeits-, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung hinaus leistet. Wer nur eine, sei es auch nur vermeintlich, bestehende Verpflichtung erfüllt, gestaltet und verteilt nicht, sondern vollzieht.
Versehentliche Begünstigung
Die X-GmbH stellt fest, dass sie einer Gruppe versehentlich eine Zulage gewährt, die sie einer vergleichbaren anderen Gruppe aber nicht gewährt hat. Ist die Gleichbehandlung nun herzustellen, indem der begünstigten Gruppe die Zulage wieder entzogen wird, oder indem der benachteiligten Gruppe ebenfalls die Zulage gewährt wird?
Die Gleichbehandlung erfolgt in der Praxis in Form einer Anpassung nach oben: Der Gleichbehandlungsgrundsatz wirkt regelmäßig nur in eine Richtung – zugunsten der benachteiligten Beschäftigten. Er ist (fast) nie ein Werkzeug, mit dem man die bessergestellten Mitarbeiter wieder "herunterstufen" kann. Der Grund für die Angleichung nach oben liegt darin, dass die begünstigten Beschäftigten meist einen vertraglichen Anspruch auf die gewährte Leistung erworben haben. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber ihnen nicht wieder einseitig entziehen – auch nicht über eine Änderungskündigung. Eine Änderungskündigung, die nur dazu dient, eine bestehende Besserstellung wieder zu kassieren, wäre nämlich n...