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Psychotherapie / 5 Verfahren der Krankenkasse

Norbert Finkenbusch
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Die Übernahme der Kosten für eine Psychotherapie ist vor dem Beginn bei der Krankenkasse zu beantragen. Vor dem ersten Antrag sind zwischen 2 und 4 probatorische Sitzungen möglich.

 
Hinweis

Antrags- und Gutachterverfahren

Im Antrags- und Gutachterverfahren werden die Art und der Umfang sowie die Prognose der geplanten Richtlinienpsychotherapie geprüft. Es wird festgestellt, ob die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche ambulante Psychotherapie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sind. Dem Gutachter obliegt es dabei, das Krankheitsbild, den individuellen Behandlungsplan und Behandlungsumfang sowie die Prognose zusammenhängend zu betrachten, zu bewerten und eine darauf basierende Einschätzung gegenüber den Krankenkassen abzugeben.

Die Krankenkasse ist bei

  • Anträgen auf Langzeittherapie als Einzeltherapie oder als Kombinationstherapie mit überwiegend durchgeführter Einzeltherapie,
  • der Umwandlung einer Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie als Einzeltherapie oder als Kombinationsbehandlung mit überwiegend durchgeführter Einzeltherapie,
  • der Ablehnung eines Antrags auf Fortführung einer Langzeittherapie,
  • einem Antrag auf Kurzzeittherapie innerhalb von 2 Jahren nach einer beendeten Therapie

verpflichtet, ein Gutachten einzuholen. Ein Gutachten liegt im Ermessen der Krankenkasse,

  • wenn eine Langzeittherapie fortgeführt wird sowie
  • bei jedem Antrag auf eine ambulante Psychotherapie.
 
Hinweis

Qualitätssicherungsverfahren

Alle Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren werden aufgehoben,[1] sobald ein Verfahren zur Qualitätssicherung für die ambulante psychotherapeutische Versorgung eingeführt wird. Während der Erprobungsphase des Qualitätssicherungsverfahrens ab 1.1.2025 wird für die Dauer von 6 Jahren in den Kassenärztlichen Vereini...

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