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Praxis-Beispiele: Betriebsveranstaltung / 13 Umsatzsteuer

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Sachverhalt

Ein Arbeitgeber führte mit 130 Mitarbeitern einen Sommerausflug durch. Für die Prüfung, ob der Freibetrag nicht überschritten wurde, lässt sich der Leiter der Personalabteilung die Kosten aus der Buchhaltung geben.

Der Buchhalter schickt den Ausdruck des Finanzbuchhaltungskontos "freiwillige soziale Leistungen, steuerfrei" mit folgenden Beträgen:

 
Busfahrt: 1.800,00 EUR
Mittagessen: 2.200,00 EUR
Schiffsfahrt: 1.500,00 EUR
Abendessen: 2.500,00 EUR
Getränke am Abend: 2.000,00 EUR
Band am Abend: 3.000,00 EUR
Summe 13.000,00 EUR
Kosten je Arbeitnehmer 100,00 EUR

Die anderen Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit der Betriebsveranstaltung sind erfüllt. Angehörige der Mitarbeiter haben am Sommerausflug nicht teilgenommen.

Bleibt der Sommerausflug lohnsteuerfrei, da der Freibetrag von 110 EUR nicht überschritten wurde ?

Ergebnis

Für die Berechnung des Freibetrags sind die Bruttoausgaben einschließlich der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer maßgebend.

Ist der Freibetrag überschritten, kann der Arbeitgeber aus den bezogenen Leistungen keine Vorsteuer abziehen. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall von einer Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer aus.

Zu den Kosten müssen 19 % bzw. 7 % (für die Schifffahrt) Umsatzsteuer hinzugerechnet werden:

 
Busfahrt: 1.800 EUR + 342 EUR USt 2.142,00 EUR
Mittagessen: 2.200 EUR + 418 EUR USt 2.618,00 EUR
Schiffsfahrt: 1.500 EUR + 105 EUR USt 1.605,00 EUR
Abendessen: 2.500 EUR + 475 EUR USt 2.975,00 EUR
Getränke am Abend: 2.000 EUR + 380 EUR USt 2.380,00 EUR
Band am Abend: 3.000 EUR + 570 EUR USt 3.570,00 EUR
Summe 15.290,00 EUR
Kosten je Arbeitnehmer 117,62 EUR

Die Aufwendungen erhöhen sich durch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer um 2.290 EUR auf 15.290 EUR. Das ergibt je Mitarbeiter einen Bruttoaufwand von 117,62 EU...

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