Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, wird dadurch zum Unternehmer. Dies gilt auch für Hausbesitzer, die sonst keiner unternehmerischen Tätigkeit nachgehen und ihr Haus selbst bewohnen. Der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird grundsätzlich ganz oder teilweise und nicht nur gelegentlich in das öffentliche Netz eingespeist.
Damit erfüllt der Betreiber einer Photovoltaikanlage die Voraussetzungen für eine Unternehmereigenschaft:.
- die Stromerzeugung ist eine gewerbliche Tätigkeit,
- diese Tätigkeit wird selbstständig ausgeübt und
- es liegt eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vor.
9.1 Kleinunternehmer
Mit einer typischen Photovoltaikanlage werden nur relativ geringe Stromerlöse erwirtschaftet. Der Betreiber der Anlage ist damit regelmäßig ein sog. Kleinunternehmer. Dazu ist Voraussetzung, dass die gesamten Umsätze im vorherigen Jahr nicht mehr als 25.000 EUR betragen (bis VZ 2024 waren dies 22.000 EUR, bis VZ 2019 nur 17.500 EUR) und diese im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR (bis VZ 2024 waren dies 50.000 EUR) voraussichtlich nicht übersteigen werden.
Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, wird faktisch behandelt, als sei er kein Unternehmer. Er darf keine Umsatzsteuer ausweisen, braucht damit keine Voranmeldungen abgeben, kann aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Auf Kleinunternehmerregelung verzichten
Es ist jedoch regelmäßig vorteilhaft, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Wird zur sog. Regelbesteuerung optiert, kann der Unternehmer insbesondere die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus den Herstellungskosten der Photovoltaikanlage als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt auch für die Umsatzsteuer aus anderen Eingangsrechnungen, z. B. aus einer Reparatur oder aus Wartungsarbeiten. Zu beachten ist ...