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Pflichten von Geschäftsführern bei der internen Unternehmensorganisation

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Zusammenfassung

Bei schadensgeneigter Tätigkeit des Unternehmens erfordert die Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers das Vier-Augen-Prinzip.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, gewährte ihren Kunden Kredite in Form von Tankkarten. Sie begrenzte die Kredite durch Tanklimits. Diese Limits kontrollierte sie in der Vergangenheit nicht. Das führte zu Forderungsausfällen. Sechs Jahre später nahm der beklagte Geschäftsführer an einer Schulung teil, die Kreditgewährung an Kunden und das hierbei einzuhaltende Vier-Augen-Prinzip behandelte. Er setzte das Prinzip aber nicht um. Kurz danach manipulierte ein Mitarbeiter Abrechnungen wie folgt: Da bestimmte Kunden, die dieser Mitarbeiter akquiriert hatte, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckten, stellte er Tankvorgänge "seiner" Kunden anderen in Rechnung. Obwohl für die Abrechnung nicht zuständig, hatte der Mitarbeiter umfassenden Zugriff und konnte die Rechnungsstellung so manipulieren, dass auch Beschwerden nur an ihn gelangten. Als die Kreditrahmen der betreffenden Kunden fast ausgeschöpft waren, erwog der Geschäftsführer die Sperrung der Tankkarten. Der Mitarbeiter schlug stattdessen vor, selbst bei dem finanzschwachen Kunden als Prokurist zu arbeiten. Der Geschäftsführer zeigte sich einverstanden. Schließlich erfuhr die Klägerin von den tatsächlichen Umständen und den "Umbuchungen" des Mitarbeiters. Die Klägerin nahm daraufhin den beklagten Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte legte Berufung ein.

Das Urteil des OLG Nürnberg v. 30.3.2022 (Az. 12 U 1520/19)

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Auch das OLG bestätigte die Haftung des Geschäftsführers, da dieser seine Sorgfaltspflichten verletzt hatte. Maßstab für den Umfang der einzuhaltenden Sorgfaltspflich...

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OLG Nürnberg 12 U 1520/19
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