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Pfändung von Lohn / 7.2.2 Verfahren zur Berechnung des pfändbaren Einkommens

Stefanie Hock
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Das Berechnungsverfahren ist in § 850e Nr. 1 ZPO geregelt. Hieraus ergibt sich nachfolgendes Schema zur Berechnung des pfändbaren Betrags:

 
Bruttoeinkommen monatlich (wöchentlich, täglich) ..... EUR
   
davon abzuziehen sind nach § 850e Nr. 1 ZPO (Bruttobeträge):  
  • die Hälfte des Einkommens für Mehrarbeitsstunden § 850a Nr. 1 ZPO
..... EUR
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen
..... EUR
  • Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen (§ 850a Nr. 3 ZPO)
..... EUR
   
andere nach § 850a ZPO unpfändbare Bezüge  
  • Urlaubszuschuss/-geld
..... EUR
  • Jubiläumszuwendungen
..... EUR
  • Treuegelder
..... EUR
  • Weihnachtsvergütungen

    bis zu der Hälfte des Betrags, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrags nach § 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Abs. 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt

..... EUR
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen (§ 850a Nr. 5 ZPO)
..... EUR
  • Erziehungsgelder und Studienbeihilfe (§ 850a Nr. 6 ZPO)
..... EUR
  • Sterbegelder/Gnadenbezüge (§ 850a Nr. 7 ZPO)
..... EUR
  • Blindenzulage (§ 850a Nr. 8 ZPO)
..... EUR
  • Lohnsteuer (vom Arbeitseinkommen ohne unpfändbare Sonderbezüge)
..... EUR
  • Kirchensteuer (vom Arbeitseinkommen ohne unpfändbare Sonderbezüge)
..... EUR
  • Solidaritätszuschlag (vom Arbeitseinkommen ohne unpf. Sonderbezüge)
..... EUR
  • Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers (gesetzliche Krankenversicherung, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) (vom Arbeitseinkommen ohne unpfändbare Sonderbezüge)
..... EUR
   
Verbleibt als pfändbares Nettoeinkommen ..... EUR
Pfändbar sind nach der Tabelle ..... EUR
Unpfändbar sind somit ..... EUR

Brutto- oder Nettoprinzip

Nach Auffassung des BAG[1] ist bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens ent...

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