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Pfändbarkeit von Corona-Sonderzahlungen

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ArbG Bautzen, Urteil vom 17.3.2021, 3 Ca 3145/20

Die Corona-Sonderzahlungen des Arbeitgebers an einen angestellten Dachdecker ist nicht analog § 150a SGB XI Abs. 8 Satz 4 unpfändbar. Sie unterfällt auch nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i Abs. 1 ZPO. Eine Unpfändbarkeit gem. § 850a Nr. 3 ZPO scheidet aus, wenn der Zahlung des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter keine besondere Erschwernis der Tätigkeit zugrunde liegt.

Sachverhalt

Der vorliegende Fall betraf eine Verbraucherinsolvenz. Der Schuldner hatte hierbei 2015 einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und seine pfändbaren Forderungen an den Kläger – den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen des Schuldners – abgetreten. Der Schuldner, der bei der Beklagten als Dachdecker tätig ist, hatte im Mai 2020 von dieser, wie auch seine Kollegen, eine Corona-Sonderzahlung i. H. v. 1.500 EUR erhalten. An den Kläger wurden davon keine Beträge abgeführt. Dieser verlangte nun die volle Auskehr der an den Schuldner gezahlten 1.500 EUR. Er vertrat die Auffassung, dass die Corona-Sonderzahlung keinen Pfändungsschutz genieße.

Die Entscheidung

Das ArbG gab der Klage teilweise – i. H. v. 560 EUR – statt.

Das Gericht führte zunächst aus, dass die von der Beklagten geleistete Corona-Sonderzahlung nicht von Gesetzes wegen unpfändbar gestellt sei, da die Regelung des § 150a SGB XI Abs. 8 Satz 4 über die Unpfändbarkeit von Corona-Prämien ausschließlich für Pflegekräfte gelte und nicht entsprechend anwendbar sei. Es liege auch keine planwidrige Regelungslücke für die durch § 3 Nr. 11 a EStG steuerfrei gestellte Corona-Sonderzahlung vor.

Des Weiteren unterfalle die Corona-Sonderzahlung nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i Abs. 1 ZPO. Zwar stelle die Corona-Sonderzahlung in di...

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  Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 560,29 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die ...

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