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ArbG Bautzen Urteil vom 17.02.2021 - 3 Ca 3145/20

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 560,29 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09.2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 63 vom Hundert und die Beklagte zu 37 vom Hundert.

4. Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung.

Der Kläger ist der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen des F. M. (im Weiteren Schuldner genannt). Der Schuldner stellte am 28.08.2015 einen Antrag auf Restschuldbefreiung und trat seine pfändbaren Forderungen an den Treuhänder ab (Anlage K 1, Bl. 4 d. A.). Die Beklagte wurde am 22.10.2015 über das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren informiert.

Der Schuldner ist bei der Beklagten als Dachdecker tätig und war vom März 2020 bis Mai 2020 auf einer Großbaustelle der R. B. GmbH in D. beschäftigt. Auf dieser Baustelle arbeiteten zeitweilig zwischen 700 und 1.000 Arbeitskräfte. Aufgrund der Ausgangsbeschränkungen und der einzuhaltenden Abstandsregeln durften die Mitarbeiter der Beklagten nicht gemeinsam in einem Firmenfahrzeug zur Baustelle fahren. Deshalb fuhren sie entweder mit eigenem Pkw oder mit einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Pkw. Die R. B. GmbH hat für die Baustelle separate Verhaltensregeln aufgestellt. Die Mitarbeiter der Beklagten waren in einem sogenannten Firmencontainer untergebracht, die intensiver gereinigt wurden. Der Sanitärcontainer war nur mit Anstehen und unter Einhaltung von Abstandsregeln nutzbar. Veranstaltungen und Meetings durften nur mit zwei Personen durchgeführt werden. Für die S...

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