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Personalrat/Personalvertretung / 4.5 Grundzüge des Wahlverfahrens

Jörn Wiedmann
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Wie bereits zuvor erörtert, obliegt die Entscheidung, ob eine Wahl der Personalvertretung durchgeführt wird, zuvorderst den Beschäftigten.

Da bis auf den Fall der Wahlmüdigkeit der Beschäftigten in einer nach § 13 BPersVG personalratsfähigen Dienststelle stets ein Personalrat gewählt werden soll, stellt sich die Frage, wer die Wahl einzuleiten und durchzuführen hat.

In Dienststellen, in denen erstmals oder aber nach Unterbrechung durch Zeiten ohne Personalrat wieder ein Personalrat gewählt werden soll, hat der Dienststellenleiter von Amts wegen eine Personalversammlung einzuberufen, die den Wahlvorstand wählen kann (§ 2 Abs. 2 BPersVG).

Existiert hingegen in der Dienststelle bereits eine Personalvertretung, bestellt diese spätestens 8 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit 3 wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand (§ 21 Abs. 1 BPersVG).

Ist 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit immer noch kein Wahlvorstand benannt, hat der Dienststellenleiter auf Antrag von 3 Wahlberechtigten der Dienststellen oder eine Gewerkschaft, die in der Dienststelle vertreten ist, eine Personalversammlung mit dem Ziel einzuberufen, dass durch die Wahlberechtigten dort ein Wahlvorstand gewählt wird; § 22 BPersVG.

Bleibt auch dieser Versuch erfolglos, hat der Dienststellenleiter auf Antrag von erneut 3 Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft den Wahlvorstand zu bestimmen (§ 23 BPersVG).

Sollten auch diese Versuche zur Bestellung eines Wahlvorstands erfolglos bleiben, findet (vorerst) keine Personalratswahl statt.[1]

Im Falle der erfolgreichen Anfechtung einer Personalratswahl vor dem Verwaltungsgericht bestimmt dieses kraft Gesetz einen neuen Wahlvorstand.

Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Personalratswahl. Daraus ergibt sich, dass dies nicht Aufgabe des amtierenden ...

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