2.1 Pensionsbezug und Arbeitslohn
Eine Rückkehr in ein aktives Beamtenverhältnis ist nur in wenigen Ausnahmefällen denkbar.
Ein pensionierter Beamter kann jedoch auch in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder in einer geringfügigen Beschäftigung tätig werden.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung eines Pensionärs mit Lohnsteuerpauschalierung ist zulässig. Wird der Arbeitslohn pauschal besteuert, darf der Arbeitgeber keine ELStAM abrufen. Allerdings kann der Arbeitgeber geringfügig Beschäftigte auch im ELStAM-Verfahren anmelden und den Lohnsteuerabzug nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen durchführen, ggf. mit Steuerklasse VI. Das sollte er aber auf keinen Fall tun, damit diese Einnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt bleiben.
Der als Hinzuverdienst aus einem Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn eines Pensionärs ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers vornehmen, sofern die Minijobgrenzen überschritten sind.
Hauptarbeitgeber und Nebenarbeitgeber
Sofern die Minijobgrenzen überschritten sind, muss der Arbeitgeber die ELStAM elektronisch abrufen. Da bereits die Pension nach ELStAM versteuert wird, muss der Arbeitnehmer entscheiden, ob sich der neue Arbeitgeber als Nebenarbeitgeber oder als Hauptarbeitgeber anmelden soll. Dann wird automatisch der Arbeitgeber, der die Pension zahlt, zum Nebenarbeitgeber. Hauptarbeitgeber sollte immer der sein, der den höheren steuerpflichtigen Arbeitslohn zahlt.
2.2 Altersentlastungsbetrag
Hat der Arbeitnehmer vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet (2026: vor dem 2.1.1962 geborene Steuerpflichtige), ist der steuerpflic...