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Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen / 1.3 Pauschalierung bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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§ 37b Abs. 2 EStG übernimmt die Pauschalierungsgrundsätze des Abs. 1 für die Besteuerung von betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen. Die Vorschrift erfasst nur originäre Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine eigenen Arbeitnehmer. Nicht vom Regelungsbereich der Vorschrift erfasst werden somit Sachzuwendungen Dritter an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, selbst wenn insoweit lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG vorliegt.[1] Die Pauschalierung solcher Zuwendungen wird bereits von § 37b Abs. 1 EStG erfasst. Schließlich kann der Dritte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer des Geschäftspartners (= Nichtarbeitnehmer aus seiner Sicht) pauschal besteuern, wenn es sich begrifflich um Sachzuwendungen i. S. d. § 37b Abs. 1 EStG handelt.

 
Wichtig

Keine Umwandlung von Barvergütungen in pauschal besteuerte Sachzuwendungen

Die Pauschalierung wird entsprechend dem Vorbild bei bestimmten Steuerbefreiungen[2] oder Pauschalierungsvorschriften[3] nur in den Fällen zugelassen, in denen die Sachzuwendungen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.[4] Die Umwandlung von regulär zu besteuernden Barvergütungen in pauschal besteuerte Sachzuwendungen zur Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile wird damit auch bei Arbeitnehmern ausgeschlossen.

Die Pauschalierung wird ausgeschlossen für Sondertatbestände, für die bereits in der Praxis gesetzliche Bewertungsregelungen bestehen. Das sind z. B. Firmenwagenbesteuerung, amtliche Sachbezugswerte, Durchschnittsbewertung, Rabattregelung nach § 8 Abs. 3 EStG, Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer im Rahmen der § 3 Nr. 39 EStG und § 19a EStG, Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen nach § 37a EStG sowie die Pauschal...

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