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Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen (BB 2024, Heft 31, S. 1764)

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Einführung

BFH, Urteil vom 28.2.2024 - II R 27/21

ECLI:DE:BFH:2024:U.280224.IIR27.21.0

Volltext des Urteils: BBL2024-1558-1 unter www.betriebs-berater.de

AO § 14 S. 1; BGB § 535; BVerfGG § 80 Abs. 1; ErbStG § 13a, § 13b Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 S. 1, S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Buchst. b S. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 S. 1

1 Amtliche Leitsätze

1. Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Nutzungsüberlassungen von Grundstücken nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, ist durch seinen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum gedeckt.

2 Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seines am xx.xx.2018 verstorbenen Vaters (Erblasser). Die Erbeinsetzung erfolgte durch notariell beurkundetes Testament.

Zum Nachlassvermögen gehört das Einzelunternehmen des Erblassers. Dieses umfasste ein mit einem Parkhaus und einer Tankstelle bebautes Grundstück. Das Parkhaus, das täglich 24 Stunden geöffnet war, hatte der Erblasser ursprünglich selbst betrieben. Ab Anfang 2000 verpachtete er es unbefristet an den Kläger. Die Einnahmen aus dem Pachtverhältnis führten beim Erblasser zu gewerblichen Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Tankstelle, die 7, 12 % der gesamten Bruttofläche des bebauten Grundstücks ausmachte, war bis Ende 2018 an eine GmbH verpachtet.

In seiner Erklärung zur Feststellung des Werts des Betriebsvermögens auf den Bewertungsstichtag xx.xx.2018 gab der Kläger den gemeinen Wert des gesamten Betriebsvermögens mit...

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