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Outsourcing im HR-Bereich / 4.7 Betriebsärztlicher Dienst/Gesundheitsdienstleister

Günther Krüger
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Grundlage für den Betriebsärztlichen Dienst ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG). Danach hat der Arbeitgeber Betriebsärzte zu bestellen und ihnen die in § 3 ASiG aufgezählten Aufgaben zu übertragen, wenn dies im Hinblick auf § 2 ASiG erforderlich ist.

Die Betriebsmedizin (= Arbeitsmedizin) ist ein spezieller Zweig innerhalb der Medizin. Sie befasst sich insbesondere mit den Auswirkungen und Gefahren des Arbeitslebens auf die Gesundheit der beschäftigten Arbeitnehmer.

Vorrangiges Ziel der Betriebsmedizin ist die Vermeidung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie von Gefährdungen der Arbeitnehmer, die durch ihre Tätigkeit entstehen können.

Soweit sich für Unternehmen aus betriebswirtschaftlichen Gründen ein eigener Betriebsarzt nicht rechnet, kommt alternativ auch die Beauftragung überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienste oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Betracht.

Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat sowie die Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss, der in Unternehmen mit mehr als zwanzig Beschäftigten gebildet werden muss.

Die erforderliche Einsatzzeit des Betriebsarztes wird in den Unfallverhütungsvorschriften entsprechend dem Gefährdungsgrad nach Jahresstunden pro Arbeitnehmer berechnet. Die Bestellung des Betriebsarztes muss schriftlich erfolgen.

Mögliche Vertragsformen sind:

  • Einstellung eines eigenen Betriebsarztes aufgrund eines Arbeitsvertrags,
  • Bestellung eines freiberuflichen Arztes aufgrund eines Dienstvertrags nebenberuflich oder
  • Dienstleistungsvertrag mit einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst, z. B. ein Werksarztzentrum.

Eine dieser Möglichkeiten muss der Arbeitgeber wählen. Der Betriebsrat hat hierb...

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